Veranstaltung: | Auf die Plätze, mutig, los |
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Ideengeber*in: | Jana Pelzer (LAG Mensch und Tier) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.04.2016, 09:04 |
Themenbox: | NRW – Natürlich und ökologisch |
Befristete Genehmigung für Hundeschulen im §11 Tierschutzgesetz verankern
Details
Im §11 TierSchG soll eine befristete Erlaubnis für die Betreibung von Hundeschulen vorgegeben werden. Die Idee ist eine kürzere Befristung bei Erstantrag (2 Jahre) und eine anschließende Befristung der Erlaubnis über 5 Jahre.
Begründung
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes zum August 2014 wurde im §11 festgelegt, dass „wer gewerbsmäßig (…) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anleiten will, die Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.“ Da in diesem Gesetz keine Befristung für die Genehmigung der Hundeschulen benannt wird, ist die Handhabung in den unterschiedlichen Kreisen in NRW völlig unterschiedlich (keine odereinmalige Befristung, oder eine Befristung der Erlaubnis alle drei/vier/fünf Jahre). Durch die fortlaufend neuen Erkenntnisse im Bereich der Hundeausbildung ist es jedoch unabdingbar, die Voraussetzungen für eine Erlaubnis regelmäßig neu zu prüfen. Nur so kann man den Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
Wie stehst Du zu der Idee?
- Jörg Grünauer
- Eva Kauenhowen
- Carola Schiller
Ablehnen:
- Robert Schallehn
Kommentare
Robert Schallehn:
Es würde lediglich Sinn machen, dass man die Genehmigung entziehen kann, falls gewichtige Gründe dafür vorliegen (wie Verstoß gegen das Tierschutzgesetz). Ich gehe mal davon aus, dass dies auch möglich ist.